Für die effiziente Umsetzung des ElektroG haben die Hersteller die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (stiftung ear) eingerichtet, die als zentrale Koordinierungsstelle fungiert. Seit August 2005 dürfen in Deutschland nur Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr gebracht werden, die bei der stiftung ear registriert worden sind. Hersteller von privat genutzten Geräten (B2C) müssen dabei eine insolvenzsichere Garantie vorlegen.
Ein wesentlicher Punkt der deutschen Gesetzgebung: Alle Elektro- und Elektronikgeräte, die in den Bereich der B2C-Geräte fallen, unterliegen der geteilten Produktverantwortung von Herstellern und Kommunen.
Die Sammlung der B2C-Geräte liegt in der Zuständigkeit der Kommunen und muss für Privathaushalte kostenfrei sein. In der Regel werden hierfür kommunale Sammelstellen wie z. B. Wertstoffhöfe und haushaltsnahe Erfassungssysteme wie Depotcontainer eingerichtet.
Für die Gestellung von Sammelbehältern sowie für die Abholung und Verwertung der kommunal gesammelten Geräte sind die Hersteller verantwortlich – Leistungen, mit denen sie Entsorgungsunternehmen beauftragen können.
Auf freiwilliger Basis kann auch der Handel Altgeräte aus privatem Gebrauch zurücknehmen.
Sind Geräte für den gewerblichen Gebrauch bestimmt, müssen Hersteller das bei der Registrierung umfassend glaubhaft machen.
Als zentrale Stelle koordiniert die stiftung ear die Bereitstellung von Sammelbehältern und vor allem die Altgeräte-Abholung bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in ganz Deutschland:
Dem Berechnungsalgorithmus liegen die in Verkehr gebrachten Mengen (monatliche Ist-Inputmeldung) und die bereits übernommenen Abholungen jedes Herstellers (Ist-Outputmeldung) zugrunde
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